Wenn es sich um eine Wohnung in einer Beherbergungsstätte handelt, gibt es einige Ausnahmen in Bezug auf die Wohnungsgeberbestätigung. Denn für Mieter in Beherbergungsstätten gelten andere Fristen bei der behördlichen Anmeldung. Dabei wird unterschieden zwischen Mietern, die bereits über eine Wohnung in Deutschland verfügen und dort ihren Wohnsitz angemeldet haben, und solchen Mietern, die noch keinen Wohnsitz in Deutschland haben:
Mieter in einer Beherbergungsstätte, die bereits einen Wohnsitz in Deutschland haben, müssen sich in der angemieteten Wohnung nicht wohnhaft melden, wenn die Mietdauer unter sechs Monate beträgt.
Mieter in einer Beherbergungsstätte, die bisher über keinen Wohnsitz in Deutschland verfügen, müssen sich in der angemieteten Wohnung nicht wohnhaft melden, wenn die Mietdauer unter drei Monate beträgt. Erst wenn sie länger in der Wohnung bleiben, müssen sie sich dort nach Ablauf der drei Monate innerhalb von 14 Tagen behördlich anmelden.