Laut deutschem Bundesmeldegesetz (BMG) § 17 Anmeldung, Abmeldung gilt folgendes: (1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Laut deutschem Bundesmeldegesetz (BMG) § 17 Anmeldung, Abmeldung gilt folgendes: (1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.